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Wunsch und Wahlrecht

Sehr geehrte Patientinnen und Patienten,

Rehabilitation ist außerordentlich erfolgreich. So können nach Untersuchungen der DRV Bund, 2 von 3 Patienten durch Rehabilitation vor frühzeitiger Pflege bzw. Verrentung bewahrt werden. Sie eröffnet somit die Chance, wieder aktiv am Leben teilhaben zu können. Leistungen zur Rehabilitation werden daher im SGB IX auch als Leistungen zur Teilhabe bezeichnet.

Mit Inkrafttreten der Gesundheitsreform 2007 ist die Rehabilitation zur Pflichtleistung der GKV geworden (§ 20 Abs. 2 SGB V), d.h. Ihre Rechte als Patient sind gestärkt worden.

Was besagt der Gesetzestext zum Wunsch- und Wahlrecht?

"Bei der Entscheidung über die Leistungen und bei der Ausführung der Leistungen zur Teilhabe wird berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten entsprochen (§ 9 Absatz 1 Satz 1 SGB IX)."

Was sind berechtigte Wünsche?

Berechtigt sind danach alle Wünsche, die der Aufgabenstellung des Trägers, seinen gesetzlichen Pflichten sowie der Erreichung der Rehabilitationsziele nicht entgegen stehen. Ist das der Fall, ist dem Wunsch zu entsprechen.

"Dabei wird auch auf die persönliche Lebenssituation, das Alter, das Geschlecht, die Familie sowie die religiösen und weltanschaulichen Bedürfnisse der Leistungsberechtigten Rücksicht genommen (§ 9 Absatz 1 Satz 2 SGB IX)."

Informieren Sie sich frühzeitig, welche Rehabilitationsklinik Ihre Erkrankung behandelt und auch Ihren Wünschen hinsichtlich Lage, Service und Ausstattung entspricht. Richten Sie ihr Augenmerk besonders darauf, dass die Klinik Ihrer Wahl von unabhängiger Stelle zertifiziert wurde und somit nach hohen, regelmäßig überprüften Qualitätsstandards therapiert. So sind alle Kliniken des Eifelhöhen-Klinik-Konzerns nach DIN ISO EN 9001:2000 zertifiziert.

Üben Sie Ihr Wunsch und Wahlrecht aktiv aus!

Ergänzen Sie Ihren Antrag mit einem entsprechenden Vorschlag, denn Sie haben nach § 9 SGB IX ein Wunsch- und Wahlrecht, sich die Klinik Ihrer Wahl auszusuchen, sofern diese zertifiziert ist und keine medizinischen Gründe entgegenstehen (Vordruck).

Bei der Leistungserbringung gilt das sogenannte Sachleistungsprinzip, d.h. sie haben gegenüber dem Kostenträger einen gesetzlichen Anspruch auf die Rehabilitationsleistung und nicht nur auf die Kostenerstattung.

Welche Rechtsauffassung vertritt die Politik (BMG)?

Die hohe Bedeutung des Wunsch- und Wahlrechtes dokumentiert ein Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit. Danach haben die Krankenkassen Ihrem Klinikwunsch zu entsprechen.

Bescheid und Begründungspflicht des Kostenträgers

Nach sozialmedizinischer Begutachtung und versicherungsrechtlicher Prüfung Ihres Antrages erhalten Sie einen Bescheid des Kostenträgers. Bei Ablehnung haben Sie die Möglichkeit, innerhalb eines Monats schriftlich zu widersprechen.

Üben Sie Ihr Widerspruchsrecht aktiv aus, denn...

  • §9 SGB IX räumt einen Rechtsanspruch auf die Ausübung des Wunschrechtes ein
  • der Kostenträger muß transparent machen, dass er den individuellen Leistungsbedarf funktionsbezogen, d.h. orientiert an der ICF, vollständig erhoben hat, welche Rehaziele er daraus im Einzelfall abgeleitet hat und worin die Struktur- und Prozessqualität der von ihm zugewiesenen Rehaeinrichtung besteht, die geeignet erscheint, diese Rehaziele zu erreichen
  • ein Verweis auf bestehende Versorgungsverträge oder Bewilligung der Leistung in einer anderen Einrichtung sind keine Entscheidung über das geltend gemachte Wunschrecht.

Oftmals wird nach einem Widerspruch die Rehabilitation bewilligt. Gleiches gilt für den Fall, dass Sie mit der vorgeschlagenen Einrichtung nicht einverstanden sind. Bitten Sie kurzfristig um eine Ummeldung in eine Klinik Ihrer Wahl, denn Ihrem Wunsch nach einer bestimmten Klinik ist zu entsprechen.

Hingegen bestimmt der Kostenträger Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistung.